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Anforderungen an die Behälterkennzeichnung und den Handel mit
giftigem Kraftstoff (Methanol) zur Abgabe an den privaten
Endverbraucher z.B. im Modellbau
Verwendung von Methanol als Kraftstoff
Im Modellbau werden für den Antrieb u.a. auch Verbrennungsmotoren eingesetzt. Als Kraftstoff wird hierfür
teilweise ein giftiges, leicht entzündliches Methanol-Nitromethan-Ölgemisch verwendet. Dieses ist aufgrund
seiner chemischen Zusammensetzung als Gefahrstoff einzustufen und als verwendungsfertige Zubereitung
oder auch zum Mischen in unterschiedlichen Gebindegrößen (i.d.R. ein bis zehn Liter) im Einzelhandelhandel
erhältlich. Fassware ist für die gewerbliche Nutzung und nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt.
Entsprechend der Tradition des deutschen Giftrechts hat der Gesetzgeber an die Kennzeichnung und Abgabe
von giftigen Stoffen und Zubereitungen besondere formale und persönliche Bedingungen gestellt.
Verstöße gegen diese Regelungen erfüllen teilweise den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sind mit Strafe
bedroht.
Warum wird Methanol als Kraftstoff verwendet ?
Methanol ist einer der größten und wirtschaftlichsten Syntheserohstoffe, von dem weltweit 90% in der
chemischen Industrie und die übrigen 10% als Energierohstoff genutzt werden. Da das Methanol günstige
chemische Eigenschaften - niedriger Flammpunkt, niedrige Zündtemperatur, gutes Brennverhalten – besitzt,
wird es gerne im Modellbau für die kleinen Leichtbaumotoren eingesetzt.
Methanol birgt Gefahren und Risiken.
Der Nachteil von Methanol ist seine Giftigkeit und seine bereits in kleinen Mengen große
gesundheitsschädigende Wirkung für den Menschen. Beim Einatmen, Verschlucken verursacht Methanol
schon in geringen Mengen Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen und führt zu Sehstörungen bzw.
zur Erblindung. Bereits ab einer Dosis von 5 ml – etwa einem Schnapsglas – kann es bei Verschlucken
tödlich wirken. Durch Benetzung der Haut wird diese entfettet, trocknet aus und wird rissig, wodurch es zur
Bildung von Ekzemen kommen kann. Die Infektionsgefahr ist stark erhöht. Frauen und Kinder reagieren
auf Methanol empfindlicher als Männer. Zudem ist Methanol leicht entzündlich, weswegen beim Lagern und
Umgang besondere Schutzvorkehrungen zu treffen sind, z.B. Feuer- und Rauchverbot, Vermeidung von
Funkenbildung, ausreichende Be- und Entlüftung.
Kennzeichnung und Ausführung der Behälter mit giftigem Kraftstoff (Methanol)
Der Kraftstoff darf nur in geeigneten Behältern (z.B. aus speziellem Stahl bzw. Kunststoff) mit kindersicherem
Verschluss abgegeben und transportiert werden. Zusätzlich müssen die Behälter ein tastbares
Gefahrenhinweis-Symbol haben und mit den Gefahrensymbolen T (giftig) und F (leichtentzündlich) gekennzeichnet
sein. Neben der genauen Bezeichnung des Inhaltes, müssen auf dem Etikett die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (S-Sätze), sowie der Hersteller angegeben sein.
Gefahrensymbole:
F leichtentzündlich

T giftig
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) :
R 11 Leichtentzündlich R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und
Berührung mit der Haut R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) :
S (1/2) Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt)
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

Beispiel eines kindersicheren Schraubverschlusses mit 2-teiliger Drehsperre.
Aktuelle Rechtslage zur Abgabe von giftigem Kraftstoff (Methanol)
Erlaubnis
Die nationalen Regelungen für die Abgabe von giftigen Stoffen und Zubereitungen (z.B. Kraftstoff-Methanol)
finden sich in der Chemikalien-Verbotsverordnung. Demnach dürfen giftige Stoffe oder Zubereitungen
gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung an private Endverbraucher
nur abgegeben werden, wenn hierfür von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt wurde
(ausgenommen Apotheken) und die Abgabe durch eine sachkundige Person erfolgt. Die Erlaubnis erteilen
in Bayern auf Antrag die Gewerbeaufsichtsämter. Die Erlaubnis erhält jeder, der
- mindestens 18 Jahre alt ist
-
die Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachgewiesen hat-
sachkundig ist, oder im Unternehmen über eine betriebsangehörigesachkundige Person verfügt.
Sachkunde
Sachkundig ist, wer
-
durch Prüfung bei der zuständigen Behörde (in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter)oder durch nachweislich entsprechende Berufsausbildung bzw. Studium die erforderlichen Kenntnisse erlangt hat
-
die Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachgewiesen hat-
mindestens 18 Jahre alt ist.Abgabe
Die Abgabe der giftigen Stoffe und Zubereitungen darf nur durch den Sachkundigen erfolgen, wenn
-
Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder ein Ausweis vorgelegt wird-
der Erwerber Stoffe/Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will-
keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung der Stoffe/Zubereitungen bestehen-
der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist-
der Abgebende den Erwerber über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen, Verhalten beim Verschütten oderFreisetzen, sowie die Entsorgung unterrichtet hat.
Abgabenachweise (Giftbuch, Empfangsschein)
Über die Abgabe der giftigen Stoffe/Zubereitungen ist ein Nachweis (Buch oder bei
EDV Empfangsschein) mit folgendem Inhalt zu führen:
-
Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen-
Datum der Abgabe-
Verwendungszweck-
Name und Anschrift des Erwerbers-
Name des Abgebenden-
Der Empfang der Stoffe/Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf dem Empfangsscheindurch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch, bzw. der Empfangsschein, ist für mindestens drei Jahre nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
Giftiger Kraftstoff (Methanol) darf im Einzelhandel nicht durch Automaten oder andere Formen der
Selbstbedienung abgegeben werden. Eine Abgabe über Katalog- bzw. Internetbestellung durch den
Versandhandel an private Endverbraucher ist grundsätzlich verboten.
Fazit
Die Abgabevorschriften zielen auf den Schutz der, mit dem Umgang dieser gesundheitsgefährlichen
Stoffe und Zubereitungen nicht vertrauten, privaten Endverbraucher und der Allgemeinheit ab. Durch
genaue Abgabevorschriften soll geregelt werden, dass der Erwerber eines gefährlichen Stoffes oder Zubereitung
sich der, davon ausgehenden Gefahr, bewusst ist. Es soll dabei ausgeschlossen werden, dass Personen,
die nicht über die Gefahren aufgeklärt sind, gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erhalten. Letzteres gilt
insbesondere für Kinder und Jugendliche, bei denen die Fähigkeit, eine Gefahr einzuschätzen, oder das
Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mensch und Umwelt noch nicht ausreichend entwickelt ist.